Fahrzeugwechsel bei Zulassungsstelle melden
Rechtstipp: Fahrzeugwechsel sofort der Zulassungsstelle anzeigen
Andernfalls drohen schmerzhafte Strafgebühren für eine Zwangsstilllegung. Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam weist die Deutsche Anwaltshotline hin.
In dem konkreten Fall hatte die zuständige Zulassungsstelle ein Motorrad umgehend zwangsstillgelegt, nachdem vom Haftpflichtversicherer eine Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingegangen war, erläutert Rechtsanwältin Mandy Riedel in Nürnberg. Der eingetragene Halter des Fahrzeugs habe sich aber geweigert, die ihm dafür in Rechnung gestellten Gebühren zu bezahlen. Er habe der Behörde vielmehr einen zwei Monate zuvor unterzeichneten Kaufvertrag vorgelegt, laut dem er schon längst nicht mehr Eigentümer des Motorrads sei.
Damit sei der Zahlungsbescheid aber nicht hinfällig, entschieden die Potsdamer Richter. Denn die Behörde habe durch Verschulden des Klägers erst von der Veräußerung des Fahrzeugs erfahren, als die Stilllegung schon erfolgt sei. "Die Beamten waren verpflichtet, den Fahrzeugschein sofort einzuziehen, als bei ihnen die Mitteilung über das Erlöschen des Versicherungsschutzes eintraf", erklärt Anwältin Riedel. Vorher erst noch eigene Erkundigungen bei dem eingetragenen Fahrzeughalter oder der Versicherung anzustellen, verstoße gegen die gesetzliche Auflage zum unverzüglichen Handeln, mit der andere Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen geschützt werden sollen. (ddp)
Andernfalls drohen schmerzhafte Strafgebühren für eine Zwangsstilllegung. Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam weist die Deutsche Anwaltshotline hin.
In dem konkreten Fall hatte die zuständige Zulassungsstelle ein Motorrad umgehend zwangsstillgelegt, nachdem vom Haftpflichtversicherer eine Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingegangen war, erläutert Rechtsanwältin Mandy Riedel in Nürnberg. Der eingetragene Halter des Fahrzeugs habe sich aber geweigert, die ihm dafür in Rechnung gestellten Gebühren zu bezahlen. Er habe der Behörde vielmehr einen zwei Monate zuvor unterzeichneten Kaufvertrag vorgelegt, laut dem er schon längst nicht mehr Eigentümer des Motorrads sei.
Damit sei der Zahlungsbescheid aber nicht hinfällig, entschieden die Potsdamer Richter. Denn die Behörde habe durch Verschulden des Klägers erst von der Veräußerung des Fahrzeugs erfahren, als die Stilllegung schon erfolgt sei. "Die Beamten waren verpflichtet, den Fahrzeugschein sofort einzuziehen, als bei ihnen die Mitteilung über das Erlöschen des Versicherungsschutzes eintraf", erklärt Anwältin Riedel. Vorher erst noch eigene Erkundigungen bei dem eingetragenen Fahrzeughalter oder der Versicherung anzustellen, verstoße gegen die gesetzliche Auflage zum unverzüglichen Handeln, mit der andere Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen geschützt werden sollen. (ddp)
