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September 3, 2006

Nach Schlaganfall wieder Auto fahren

Die Deutschen werden immer älter und immer mobiler. Damit steigt nicht nur der Anteil der Senioren unter den Autofahrern stetig. Vielmehr stellt sich auch immer öfter die Frage: Trotz Krankheit ans Steuer? Dieses Thema kann allerdings ebenso junge Leute treffen, wenn sie beispielsweise an Diabetes leiden oder sich einer längeren Schmerztherapie unterziehen müssen.

Heute besitzen schon mehr als zwei Drittel der über 65-Jährigen einen Führerschein, und dieser Anteil nimmt angesichts der Bevölkerungsentwicklung noch zu. Steigt mit zunehmend älteren Fahrern parallel die Zahl der Unfälle? "Das Problem sind Krankheiten und körperliche Einschränkungen, nicht das Alter an sich. Das betrifft jüngere Erkrankte genauso", sagt die Medizinerin Hannelore Hoffmann-Born von TÜV-SÜD in München. Allerdings sind ältere Menschen häufiger krank, müssen öfter regelmäßig Medikamente nehmen, haben vielfach auch Mehrfacherkrankungen. Hoffmann-Born: "Tatsache ist, dass Krankheiten und Medikamente die Koordination und Konzentration am Steuer erheblich beeinträchtigen können." Eine Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen habe gezeigt, dass Personen mit mehr als einer Krankheit ein 2,6 Mal so großes Risiko für einen Autounfall haben wie Gesunde.
Da stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Fahrtüchtigkeit. "Es ist nicht einfach, sich mit solchen Fragen auseinander zu setzen. Und auch die Ärzte scheuen häufig vor einem offenen Wort zurück", weiß Hoffmann-Born. Dennoch müsse die Frage geklärt werden. Nicht zuletzt verpflichte der Gesetzgeber jeden Verkehrsteilnehmer, seine Fahrtauglichkeit gewissenhaft zu überprüfen.

Vielen Ärzten falle es schwer, sich ein Bild von der Fahrtauglichkeit ihres Patienten zu machen, sagt die TÜV-Medizinerin. Denn einerseits sei für die verkehrsmedizinische Bewertung von Erkrankungen Spezialwissen vonnöten. Andererseits bestehe nicht selten Uneinigkeit zwischen Arzt und Patient in Sachen Fahrtauglichkeit. "Ärzte kommen hier häufig in schwierige Situationen. Sie kennen einen Patienten vielleicht seit 30 Jahren, sind fast mit ihm befreundet und sollen ihm plötzlich sagen, dass er nicht mehr voll fahrtauglich ist", schildert Hoffmann-Born ein wohl alltägliches Dilemma. Allerdings stünden Ärzte in der Aufklärungspflicht. Verletzten sie diese, hafteten sie im Extremfall gegenüber ihren Patienten und gegenüber weiteren Unfallbeteiligten.

"Wer sich unsicher ist, ob er sein Auto noch sicher im Straßenverkehr bewegen kann, sollte sich auf jeden Fall freiwillig von fachlicher Seite beraten lassen, völlig unabhängig vom Alter", rät die TÜV-SÜD-Expertin. Ein positives Ergebnis bei einem Fitness-Check verschaffe wieder Sicherheit und ein beruhigendes Gefühl. Und im Falle eines Falles werde der Versicherungsschutz nicht riskiert.

Ergänzend zum Fitness-Check würden - natürlich ebenfalls auf freiwilliger Basis - spezielle Fahrsicherheitstrainings mit besonderen psychologischen Sicherheitselementen angeboten. Sie könnten verbunden sein mit einer Begutachtung des Krankheitsbildes sowie der individuellen Leistungsfähigkeit des Probanden. Fallweise könne eine "Probefahrt" in die Untersuchung einbezogen werden. Der Teilnehmer erhalte eine klare, schriftliche Auskunft über seine Situation und Empfehlungen zur weiteren Verkehrsteilnahme. Auf besonderen Wunsch werde auch ein ausführlicher Bericht an den behandelnden Arzt erstellt. "Ob sich der Kunde an die Empfehlungen hält, bleibt letztlich ihm selbst überlassen", unterstreicht Hoffmann-Born: "Das Ergebnis unserer Untersuchungen unterliegt der Schweigepflicht." (ddp)

Schluss mit der Parkplatzsuche

Für viele Mieter hängt die Wohnqualität wesentlich auch davon ab, wie sie ihr Auto parken können. Besonders für Bewohner von belebten Innenstädten ist die abendliche Parkplatzsuche nervenaufreibender Alltag. Tiefgaragen und eigene Mieterparkplätze können da Abhilfe schaffen. Sie sind zwar mit zusätzlichen Kosten verbunden, werden aber zunehmend nachgefragt.

Der Berliner Mieterverein verweist auf zwei Varianten von Vereinbarungen über die Nutzung von Stellplätzen und Garagen. Zum einen kann der Pkw-Parkplatz zusammen mit der Wohnung vermietet werden. Dann gilt er als Nebenfläche der Wohnung und kann in der Regel vom Vermieter nicht einzeln gekündigt werden. Auch eine Eigenbedarfskündigung ist nicht zulässig. Ebenso lassen sich isolierte Mieterhöhungen für den wohnungseigenen Stellplatz oder die Garage vom Vermieter nicht durchsetzen. Aber sie fallen als Nebenflächen ins Gewicht, wenn die Miete der gesamten Wohnung erhöht wird.

Mieter, denen ihr Stellplatz zu teuer ist, kommen auch nicht aus dem Vertrag heraus. Sie dürfen einen Stellplatz, der ungefähr gleichzeitig mit der Wohnung angemietet wurde, nicht gesondert kündigen. Das entschied das Amtsgericht Hamburg. Beide Verträge hängen so eng zusammen, dass eine Teilkündigung ausgeschlossen ist. Auch ein später dazu gemieteter Stellplatz ist nicht kündbar, wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet war, diesen anzumieten (AZ: 40a C 91/00).

Anders sieht es aus, wenn zwischen Vermieter und Mieter ein von der Wohnung unabhängiger Vertrag über die Nutzung eines Pkw-Stellplatzes geschlossen wird. Dann unterliegt er nicht dem Wohnraumrecht und eine Kündigung ist jederzeit möglich. Bei unbefristeten Verträgen ist sie in der Regel mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen erlaubt, so der Berliner Mieterverein. Vorschriften über die Miethöhe für den Stellplatz gibt es nicht. Der Vermieter kann verlangen, was er will, und durchsetzen, was der Markt hergibt. Er darf die Miete oder Pachtgebühr auch jederzeit erhöhen.

Mieter, die einen Stellplatz mieten, können die Miete mindern, wenn immer wieder fremde Autofahrer darauf parken. Denn der Vermieter muss dafür sorgen, dass der Parkplatz für den Besitzer frei verfügbar ist. Das heißt, er muss zum Beispiel eine Schranke anbringen oder die Zufahrt für Fremde anderweitig versperren.

Wer eine Wohnung ohne Pkw-Stellplatz oder Garage mietet, muss auf öffentlichen Straßen parken. Auch wenn zum Haus ein Hof oder ein Grundstück gehört, dürfen Mieter dort nicht einfach so parken, betont der Berliner Mieterverein. Erforderlich sei immer die Erlaubnis des Vermieters. Sonst riskiere man eine Abmahnung und schlimmstenfalls sogar die fristlose Kündigung der Wohnung.

Hat der Vermieter das kostenlose Parken auf dem Hof einmal erlaubt, ist der Mieter trotzdem nicht auf der sicheren Seite. Denn laut einem Urteil des Berliner Landgerichts kann der Vermieter die Nutzung jederzeit widerrufen (AZ: 61 S 240/93). (ddp)

DaimlerChrysler ruft Mercedes-Transporter zurueck

Der Autokonzern DaimlerChrysler ruft weltweit rund 37 000 Mercedes-Transporter des Typs Vito und Viano wegen eines Softwarefehlers im Airbagsteuergerät zurück. "Es handelt sich um eine Kundendienstmaßnahme, da keine unmittelbare Gefahr besteht", sagte ein Sprecher des Stuttgarter Automobilherstellers am Montag auf Nachfrage von Dow Jones Newswires.